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Das Urteil des Oberlandesgerichtes in Karlsruhe zu Verkehrssicherungspflichten für Veranstalter sorgte im Frühjahr für Aufsehen. In dem Urteil wurde entschieden, dass der Veranstalter für einen Unfall auf dem Turnier-Parkplatz mithaften muss. Ein dreijähriges Kind hatte sich einem geöffneten Pferde-Anhänger genähert und war durch das Pferd verletzt worden. Eine Mitschuld des Veranstalters wurde durch einen fahrlässigen Verstoß gegen die einzuhaltenden Verkehrssicherungspflichten begründet.

Dazu gibt es ein Merkblatt der FN, in welchem die wichtigsten Punkte, welche Veranstalter beachten müssen, zusammengefasst sind.

Verkehrssicherungspflichten

Hinweis des PSVR: Der Abschluss einer Veranstalterhaftpflichtversicherung, wie er in dem Merkblatt vorgeschlagen wird, ist jedoch für Vereine in Nordrhein-Westfalen nicht notwendig. Über den Sportversicherungsvertrag mit der Sporthilfe sind, mit einer Deckungssumme von 5 Millionen Euro, derartige Schäden abgedeckt. Voraussetzung ist, dass ein Verein der Veranstalter ist.

Ein wichtiger Hinweis von unserem Kreistierzuchtberater Dirk Fellmin

Im Zuge einer fachaufsichtlichen Fragestellung bezüglich der Anzeige von Reitturnieren wurden alle Veterinärämter in NRW darauf hingewiesen, dass Reitturniere als „Veranstaltung ähnlicher Art“ nach § 4 Absatz 1 der Viehverkehrsverordnung der Anzeigepflicht unterliegen. Dies bedeutet, dass jeder Veranstalter eines Reitturniers, dieses beim zuständigen Veterinäramt anzuzeigen hat.

Hier der Kontakt, falls dazu Fragen auftauchen:

RHEIN-KREIS-NEUSS
Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt

Dirk Fellmin
Auf der Schanze 4
41515 Grevenbroich
Telefon: 02181 / 6013913
E-Mail: veterinaeramt@rhein-kreis-neuss.de